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# § 30 GWDAPrV — Prüfungsakten, Einsichtnahme

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2, die Diplomarbeit, eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Prüfung sowie je eine Ausfertigung des Zeugnisses über Hauptstudium und Praktika, des Zwischenprüfungszeugnisses und des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Deutschen Wetterdienst mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Die Studierenden können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

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Zitiervorschlag: § 30 GWDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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