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# § 2 GWDAPrV — Studienziele

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis sowohl die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden als auch die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes des Bundes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht werden zu können.

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Zitiervorschlag: § 2 GWDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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