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# § 18 GWDAPrV — Laufbahnprüfung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Zwischenprüfung, den Leistungsnachweisen im Hauptstudium, den Leistungen in den Praktika, einer Diplomarbeit sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Diplomprüfung. Sie dient dazu, die Eignung und Befähigung der Studierenden für die Laufbahn des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bundes festzustellen.

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Zitiervorschlag: § 18 GWDAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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