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# § 31b GWB — Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über

- 1. Angaben nach § 31a und

- 2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.

(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.

(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 3

- 1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,

- 2. die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder

- 3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.

(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.

(6) § 19 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 31b GWB

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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