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§ 129 GWB — Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.