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# § 2 GVVergVO (Nordrhein-Westfalen) — Vergütung bei Versetzung oder Teilzeitbeschäftigung

Gerichtsvollziehervergütungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrenze zusammengerechnet.

(2) Die für den Prozentsatz des Gebührenanteils nach § 1 Absatz 2 maßgebenden Bemessungsgrenzen vermindern sich bei Teilzeitbeschäftigung oder bei ermäßigter Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsumfang; bis einschließlich der zweiten Bemessungsgrenze erfolgt eine weitere Verminderung um 20 Prozent.

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Zitiervorschlag: § 2 GVVergVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVVergVO/2

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