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# Art 27 GVVG (Bayern) — Zulassung zum Tiermedizinstudium

Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen BayRS 2120-1-U/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit zur Gewährleistung der tierärztlichen Versorgung von Nutztieren in Bedarfsgebieten Studienplätze im Studiengang Tiermedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Rahmen der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung zur Verfügung stehen, werden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe von Art. 29 zugelassen, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Freistaat Bayern gegenüber verpflichtet haben, unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums für mindestens zehn Jahre ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten eine tierärztliche Tätigkeit in der Nutztierversorgung mit Schwerpunkt Rind oder Schwerpunkt Schwein auszuüben. Abweichend von Satz 1 kann eine unverzüglich nach Abschluss des Studiums begonnene, maximal zweijährige Tätigkeit im Bereich der Nutztiermedizin mit Schwerpunkt Rind oder Schwerpunkt Schwein außerhalb eines bayerischen Bedarfsgebietes ausgeübt werden, sofern die Tätigkeit der Erlangung einer weitergehenden Qualifikation im Bereich der Nutztiermedizin dient. Sofern eine Dissertation im Bereich der Rinder- oder Schweinemedizin angefertigt oder eine Weiterbildung zur Fachtierärztin/zum Fachtierarzt für Rinder oder Fachtierärztin/Fachtierarzt für Schweine abgeschlossen werden soll, kann dieser Zeitraum auf maximal vier Jahre, beginnend unverzüglich nach dem Studium, erweitert werden.

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Zitiervorschlag: Art 27 GVVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVVG/27

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