nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 10 GVVG (Bayern) — Risikoanalyse, Risikokommunikation, Gesundheitsberichterstattung

Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen BayRS 2120-1-U/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen sich die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen aller Verwaltungsstufen der Methoden der Risikoanalyse, des Risikomanagements und der Risikokommunikation. Sie beobachten und bewerten die gesundheitlichen Verhältnisse von Tieren einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit. Dazu können nichtpersonenbezogene Daten erhoben, gesammelt, analysiert und sie zum Zweck der Risikoanalyse und Risikobewertung an das Landesamt weitergegeben werden. Die Behörden tauschen mit anderen Behörden und Stellen Informationen über Risiken aus und wirken an der Erarbeitung von Konzepten über Möglichkeiten ihrer Bewältigung mit.

---

Zitiervorschlag: Art 10 GVVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVVG/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
