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§ 1 GVOGebÜV (Brandenburg)

Verordnung über die Ermächtigung des Ministers des Innern zum Erlaß einer Rechtsverordnung über den Gebührenrahmen bei der Festsetzung von Gebühren nach § 9 der Grundstücksverkehrsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Minister der Finanzen eine Rechtsverordnung über den

Gebührenrahmen für die Festsetzung von Gebühren nach § 9

der Grundstücksverkehrsordnung zu erlassen.