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# § 37 GVIDVDV 2025 — Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 38 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

```
	Note	Beschreibung	numerischer Notenwert
	1	2	3
1	sehr gut	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht	1,0 und 1,3
2	gut	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht	1,7 und 2,0 und 2,3
3	befriedigend	eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht	2,7 und 3,0 und 3,3
4	ausreichend	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht	3,7 und 4,0
5	mangelhaft	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können	5,0
6	ungenügend	eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können	6,0
```

(2) Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:

```
	Bewertungspunkte (Prozentanteile)	numerischer Notenwert	Note
	1	2	3
1	ab 95	1,0	sehr gut
2	ab 90	1,3
3	ab 85	1,7	gut
4	ab 80	2,0
5	ab 75	2,3
6	ab 70	2,7	befriedigend
7	ab 65	3,0
8	ab 60	3,3
9	ab 55	3,7	ausreichend
10	ab 50	4,0
11	ab 25	5,0	mangelhaft
12	unter 25	6,0	ungenügend
```

(3) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

(4) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.

(5) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der von diesen Prüfenden vergebenen numerischen Notenwerte gebildet.

(6) Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels und des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann:

```
	Durchschnittsbereich	numerischer Notenwert	Note
	1	2	3
1	bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1	1,0	sehr gut
2	bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4	1,3
3	bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8	1,7	gut
4	bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1	2,0
5	bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4	2,3
6	bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8	2,7	befriedigend
7	bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1	3,0
8	bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4	3,3
9	bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8	3,7	ausreichend
10	bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0	4,0
11	bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0	5,0	mangelhaft
12	bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher	6,0	ungenügend
```

(7) Prüfungsleistungen, die nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, gelten als mit der Note „ungenügend“ und dem numerischem Notenwert 6,0 bewertet.

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Zitiervorschlag: § 37 GVIDVDV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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