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# § 36 GVIDVDV 2025 — Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfungsamt erstellt vor Beginn eines Semesters einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den Studierenden zu Beginn eines Semesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(2) Prüfungen können ganz oder teilweise unter Verwendung digitaler Technologien durchgeführt und bewertet werden. Der Fachbereich Finanzen gewährleistet unter Beachtung der Vertraulichkeit die Integrität und Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. Das Nähere regelt der Fachbereich Finanzen in einer Ordnung über die Verwendung digitaler Technologien bei Prüfungen.

(3) Das Prüfungsamt kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von ihnen selbstständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung erbracht worden ist.

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Zitiervorschlag: § 36 GVIDVDV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/36

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