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# § 2 GVIDVDV 2025 — Ziele des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Studium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und das fachtheoretische Wissen sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes erforderlich sind. Die Studierenden sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im nationalen und im internationalen, insbesondere europäischen Raum.

(2) Durch eine enge Verzahnung von Wissenschaft und Praxis sollen die Studierenden Handlungskompetenzen erwerben, um fachliche Zusammenhänge selbstständig erkennen, wissenschaftliche Methoden und fachtheoretisches Wissen praktisch anwenden und neue Anforderungen, insbesondere unter Einsatz digitaler Kompetenzen, bewältigen zu können.

(3) Die Studierenden sollen befähigt werden, sich eigenverantwortlich und auch digital weiterzubilden, um zukünftigen Herausforderungen in der Bundesverwaltung gerecht werden zu können.

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Zitiervorschlag: § 2 GVIDVDV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/2

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