nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 19 GVGA (Bayern) — Ersatzzustellung

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kann die Zustellung nicht an den Adressaten oder seinen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter in Person erfolgen, so bewirkt der Gerichtsvollzieher die Zustellung nach Maßgabe der §§ 191, 178 bis 181 ZPO und der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Bevor der Gerichtsvollzieher die Zustellung an einen Ersatzempfänger, durch Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung oder durch Niederlegung bewirkt, überzeugt er sich davon, dass

1. die Wohnung oder die Geschäftsräume, worin die Zustellung vorgenommen oder versucht wird, auch die Wohnung oder die Geschäftsräume des Adressaten sind;

2. die Gemeinschaftseinrichtung, in der die Zustellung vorgenommen oder versucht wird, die Einrichtung ist, in der der Zustellungsadressat wohnt;

3. die Personen, mit denen er verhandelt, auch diejenigen sind, für die sie sich ausgeben, und dass sie zu dem Adressaten in dem angegebenen Verhältnis stehen.

Bei Zustellungen an Gewerbetreibende, die ein offenes Geschäft haben oder eine Gaststätte betreiben, hat der Gerichtsvollzieher den Namen zu beachten, der zur Bezeichnung des Geschäftsinhabers an der Außenseite oder dem Eingang des Ladens oder der Wirtschaft angebracht ist. Bei Handelsfirmen hat er sich zu vergewissern, ob der Inhaber ein Einzelkaufmann oder eine Gesellschaft ist. Ist der Inhaber ein Einzelkaufmann, so gibt der Gerichtsvollzieher in der Zustellungsurkunde den bürgerlichen Namen (Vor- und Zunamen) des Firmeninhabers an.

(3) Eine Ersatzzustellung ist unzulässig, wenn der Zustellungsadressat verstorben ist.

(4) Hat der Gerichtsvollzieher den Adressaten an dem Ort, an dem er ihn zuerst aufgesucht hat, nicht angetroffen, so kann er statt der Ersatzzustellung auch den Versuch wiederholen, dem Adressaten in Person zuzustellen. Ob er dies tun will, hängt von seinem Ermessen ab; es darf jedoch nicht geschehen, wenn dadurch das Interesse des Auftraggebers an rascher Durchführung der Zustellung gefährdet oder die Besorgung anderer Geschäfte in nachteiliger Weise verzögert würde.

---

Zitiervorschlag: § 19 GVGA (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
