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§ 176 GVGA (Bayern) — Protestgegner

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Protestgegner ist der Bezogene, und zwar auch dann, wenn der Scheck bei einem Dritten zahlbar gestellt ist. Bezogener kann nur ein Bankier (Geldinstitut) im Sinne der Artikel 3, 54 ScheckG sein. Der Scheck kann nicht angenommen werden (Artikel 4 ScheckG).