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# § 175 GVGA (Bayern) — Protestfristen (Artikel 29, 41 ScheckG)

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Protest muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist erhoben werden.

(2) Die Vorlegungsfristen sind in Artikel 29 ScheckG festgelegt. Danach sind in Deutschland zahlbare Schecks vorzulegen

1. wenn sie in Deutschland ausgestellt sind, binnen acht Tagen,

2. wenn sie in einem anderen europäischen oder in einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellt sind, binnen 20 Tagen,

3. wenn sie in einem anderen Erdteil ausgestellt sind, binnen 70 Tagen.

Diese Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der im Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.

(3) Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der Protest auch noch an dem folgenden Werktag erhoben werden.

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Zitiervorschlag: § 175 GVGA (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/175

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