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# § 112 GVGA (Bayern) — Wegfall oder Aussetzung der Benachrichtigung

Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von der Nachricht an die Zulassungsstelle ist abzusehen, wenn

1. der gewöhnliche Verkaufswert eines Kraftwagens den Betrag von 400 Euro und der eines Kraftrades den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt,

2. besondere Umstände die baldige Verwertung erfordern, zum Beispiel die Kosten der Verwahrung im Verhältnis zum voraussichtlichen Erlös zu hoch sind.

(2) Von der Nachricht an die Zulassungsstelle kann einstweilen abgesehen werden, wenn

1. ein sicherer Anhalt für die gütliche Erledigung der Vollstreckung besteht,

2. der Versteigerungstermin von vornherein mit einer Frist von mehr als sechs Wochen angesetzt wird.

Sobald jedoch feststeht, dass das Fahrzeug im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert werden wird, ist die Zulassungsstelle spätestens vier Wochen vor dem Termin zu benachrichtigen.

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Zitiervorschlag: § 112 GVGA (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVGA/112

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