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# § 36 GVAO (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

Gerichtsvollzieherausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 29 findet Anwendung.

(2) Die weitere Einführungszeit beträgt mindestens vier und höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses nach § 33 Absatz 2 berücksichtigen.

(3) Hat der Prüfling die Prüfung endgültig nicht bestanden, übernimmt er, sofern er zuvor bereits eine Tätigkeit in der Justiz Nordrhein-Westfalen ausgeübt hat, eine seiner früheren Verwendung entsprechende Tätigkeit. War er zuvor nicht in der Justiz Nordrhein-Westfalen tätig, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts über seinen Verbleib im Justizdienst.

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Zitiervorschlag: § 36 GVAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/36

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