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# § 33 GVAO (Nordrhein-Westfalen) — Niederschrift über den Prüfungshergang, Erteilung der Zeugnisse

Gerichtsvollzieherausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

1. der Ort und der Tag der Prüfung,

2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

5. die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

6. die errechneten Punkte für die Gesamtnote,

7. eine Änderung des Punktwerts für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,

8. die Schlussentscheidungen des Prüfungsausschusses,

9. die sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und

10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, wird in der Niederschrift vermerkt, welche weitere Einführungszeit der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.

(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die oder der Vorsitzende übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt dem Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 33 GVAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/33

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