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# § 3 GVAO (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber

Gerichtsvollzieherausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, können zur Einführungszeit auch zugelassen werden (sonstige Bewerberinnen und Bewerber):

1. Justizfachangestellte,

2. - weggefallen -

3. Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des nichttechnischen Dienstes besitzen oder

4. Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine Ausbildung mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung absolviert haben, die sie befähigt, Aufgaben wahrzunehmen, die der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des nichttechnischen Dienstes entsprechen.

(Absatz 1 Nummer 2 außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021, vgl. § 39 Absatz 2).

(2) Die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber müssen

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen,

2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet sein,

3. einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen,

4. die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllen und

5. den Eignungslehrgang nach §§ 7 bis 13 erfolgreich absolviert haben.

(3) Sonstige Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen und sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Berufstätigkeit mindestens drei Jahre bewährt haben.

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Zitiervorschlag: § 3 GVAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/3

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