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# § 28 GVAO (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

Gerichtsvollzieherausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig begutachtet.

(2) Nachdem alle Prüfenden die schriftlichen Arbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach mündlicher Beratung bewertet. Für die Bewertung gilt § 21 Absatz 3. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(3) Den Prüflingen wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem der Prüfling die letzte schriftliche Arbeit abgeliefert hat, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Die Frist für den Antrag und für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt, maßgebend ist das Datum des Poststempels.

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Zitiervorschlag: § 28 GVAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/28

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