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# § 25 GVAO (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Prüfung

Gerichtsvollzieherausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen Ende der Einführungszeit lässt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Teilnehmerin oder den Teilnehmer zur Prüfung zu, falls sie oder er für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Bei der Entscheidung über die Zulassung müssen die Personalakten und die Zeugnisse vorliegen.

(2) Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nicht hinreichend vorbereitet, so verweist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn in die Einführungszeit zurück und regelt deren Art und Dauer.

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Zitiervorschlag: § 25 GVAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GVAO/25

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