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# § 14 GV (Brandenburg) — Empfehlung der Grundschule

Grundschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der Eltern erstellt die Schule in der Jahrgangsstufe 4 eine Empfehlung. Die Empfehlung beschreibt insbesondere den von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Stand der Leistungen, die Fähigkeiten und Neigungen sowie besondere Begabungen.

(2) Die Eignung für den Besuch einer Leistungs- und Begabungsklasse liegt vor, wenn auf Grund der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (allgemeine Eignung) und der vorhandenen Begabungen (besondere Eignung) zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen der besonderen Anforderungen und Förderungen in einer Leistungs- und Begabungsklasse erfolgreich abschließt. Die Klassenkonferenz beschließt über den Inhalt der Empfehlung der Grundschule.

(3) Den Eltern ist auf Wunsch Gelegenheit zu einer erläuternden Rücksprache zu geben. Sofern Eltern gegen den Inhalt der Empfehlung der Grundschule Bedenken geltend machen, sind diese in einem Protokoll festzuhalten. Wünschen die Eltern eine Abänderung der Empfehlung der Grundschule, prüft die Klassenkonferenz, ob die vorgetragenen Bedenken eine Änderung des Inhaltes rechtfertigen, und beschließt erneut. Über das Ergebnis sind die Eltern schriftlich zu informieren. Bei Nichtberücksichtigung der Einwände ist den Eltern freigestellt, der Empfehlung der Grundschule eine schriftliche Gegendarstellung beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 14 GV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GV/14

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