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# § 11 GV (Brandenburg) — Zeugnisse

Grundschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 02.08.2026 bis 23.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 erhalten Zeugnisse in Form schriftlicher Informationen zur Lernentwicklung. Die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung enthalten Beurteilungen zum Ausprägungsgrad des Kompetenzerwerbes der Schülerin oder des Schülers in allen Unterrichtsfächern oder Lernbereichen gemäß der Stundentafel.

(2) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse in Form von Noten. Unter Berücksichtigung der Beschlüsse der schulischen Gremien gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes können an die Stelle der Noten schriftliche Informationen zur Lernentwicklung treten.

(3) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 tritt an die Stelle des Zeugnisses zum Schulhalbjahr ein individuelles Gespräch zwischen der Klassenlehrkraft und den Eltern, in dem insbesondere die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers darzustellen ist. Das Ergebnis des Gesprächs ist in einem Protokoll zu dokumentieren und den Eltern auszuhändigen.

(4) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse in Form von Noten.

(5) Werden Unterrichtsfächer im Lernbereich unterrichtet, so wird für diesen eine Gesamtnote auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(6) Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 und 6 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von Noten zum Schulhalbjahr. Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt auf der Grundlage der Notenstufen

hervorragend ausgeprägt (1),

deutlich ausgeprägt (2),

teilweise ausgeprägt (3) und

wenig ausgeprägt (4).

Die Bewertung erfolgt im Zeugnis. Soweit es erforderlich ist, führt die Klassenlehrkraft auf der Grundlage der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens mit der Schülerin oder mit dem Schüler sowie deren oder dessen Eltern ein Beratungsgespräch. Abweichend von Satz 1 kann die Schulkonferenz gemäß § 91 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschließen, dass die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens zusätzlich im Zeugnis zum Schuljahr oder in anderen Jahrgangsstufen zum Schulhalbjahr und/oder zum Schuljahr erfolgt. Die Eltern sind verpflichtet, an dem Beratungsgespräch teilzunehmen. Eine Kopie des Gesprächsprotokolls geht den Eltern zu. Sofern gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in den Jahrgangsstufen 3 und 4 schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten, erfolgt auch die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von schriftlichen Informationen.

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Zitiervorschlag: § 11 GV (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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