(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 erhalten Zeugnisse in Form schriftlicher Informationen zur Lernentwicklung. Die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung enthalten Beurteilungen zum Ausprägungsgrad des Kompetenzerwerbes der Schülerin oder des Schülers in allen Unterrichtsfächern oder Lernbereichen gemäß der Stundentafel.
(2) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse in Form von Noten. Unter Berücksichtigung der Beschlüsse der schulischen Gremien gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes können an die Stelle der Noten schriftliche Informationen zur Lernentwicklung treten.
(3) In den Jahrgangsstufen 1 und 2 treten an die Stelle des Zeugnisses zum Schulhalbjahr Informationen zur Lernentwicklung in Form des Lernentwicklungsbogens gemäß der Anlagen der Verwaltungsvorschriften zur Grundschulverordnung. Der Lernentwicklungsbogen ist den Eltern auszuhändigen. Den Eltern wird ein individuelles Gespräch mit der Klassenlehrkraft angeboten, in dem insbesondere die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers darzustellen ist. Auf Wunsch der Eltern oder soweit nach Einschätzung der Klassenlehrkraft der Lernentwicklungsbogen Anlass für ein solches Gespräch aufzeigt, ist dieses zu führen.
(4) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse in Form von Noten. Das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 enthält Angaben über Neigungen der Schülerin oder des Schülers.
(5) Werden Unterrichtsfächer im Lernbereich unterrichtet, so wird für diesen eine Gesamtnote auf dem Zeugnis ausgewiesen.
(6) Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 und 6 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von schriftlichen Informationen zum Schulhalbjahr. Die Bewertung erfolgt im Zeugnis. Bei der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens werden vier Ausprägungsgrade angewandt:
in Ansätzen ausgeprägt
teilweise ausgeprägt
vollständig ausgeprägt
in besonderem Maße ausgeprägt
Die Kompetenz wird elementar erkennbar, jedoch noch unsicher und nur mit Unterstützung angewendet oder gezeigt.
Die Kompetenz wird in bekannten Situationen überwiegend selbstständig, jedoch noch nicht durchgängig sicher angewendet oder gezeigt.
Die Kompetenz wird selbstständig, sicher und durchgängig angewendet oder gezeigt. Der Kompetenzstand entspricht voll den Erwartungen zu diesem Zeitpunkt.
Die Kompetenz wird selbstständig und sicher auch in neuartigen oder komplexen Situationen angewendet oder gezeigt. Der Kompetenzstand geht deutlich über die Erwartungen zu diesem Zeitpunkt hinaus.
Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt in den Kategorien
Lern- und Leistungsbereitschaft,
Selbstständigkeit und Organisation,
Ausdauer und Belastbarkeit,
Selbsteinschätzung und Lernreflexion,
Verantwortungsbewusstsein und Hilfsbereitschaft,
Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit,
Konfliktbewältigung und Toleranz und
Argumentations- und Kommunikationsvermögen.
Soweit es erforderlich ist, führt die Klassenlehrkraft auf der Grundlage der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens mit der Schülerin oder mit dem Schüler sowie deren oder dessen Eltern ein Beratungsgespräch. Die Eltern sind verpflichtet, an dem Beratungsgespräch teilzunehmen. Eine Kopie des Gesprächsprotokolls geht den Eltern zu. Die Schulkonferenz kann gemäß § 91 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschließen, dass die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens auch im Zeugnis zum Schuljahr oder in anderen Jahrgangsstufen zum Schulhalbjahr und/oder zum Schuljahr erfolgt. Sofern gemäß Absatz 2 in den Jahrgangsstufen 3 und 4 schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten treten, erfolgt auch die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form dieser schriftlichen Informationen.