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§ 6a GUVG (Brandenburg) — Bekanntmachungen

Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im Wasserverbandsgesetz und in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Aufsichtsbehörde.