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Eingangsformel GStVO-ArbG (Bayern)

Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung: