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# § 3 GStVO-ArbG (Bayern)

Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei jeder Geschäftsstelle wird vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ein Beamter des gehobenen Dienstes als Geschäftsleiter bestellt. Dieser hat den Gerichtsvorstand in den Verwaltungsgeschäften zu unterstützen und für die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte des nichtrichterlichen Personals zu sorgen. Der Geschäftsleiter ist Vorgesetzter sämtlicher Angehöriger der Geschäftsstelle.

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Zitiervorschlag: § 3 GStVO-ArbG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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