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# § 10 GStVO-ArbG (Bayern)

Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beamte des mittleren Dienstes hat die ihm obliegenden Geschäfte dem Beamten des gehobenen Dienstes vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geboten erscheint. Der Beamte des gehobenen Dienstes kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder bindende Weisungen für die Bearbeitung erteilen. Steht ein Geschäft mit einem vom Beamten des gehobenen Dienstes wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, daß die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich ist, so hat der Beamte des gehobenen Dienstes die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.

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Zitiervorschlag: § 10 GStVO-ArbG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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