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§ 14 GStDVDV — Übergangsvorschrift

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 26. Oktober 2022 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes vom 12. Januar 2017 (BGBl. I S. 82) weiter anzuwenden.