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# Art 92 GSortV — Verbot des Doppelschutzes

GSortV  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sorten, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes sind, können nicht Gegenstand eines nationalen Sortenschutzes oder eines Patents für die betreffende Sorte sein. Ein entgegen dem ersten Satz erteiltes Schutzrecht hat keine Wirkung.

(2) Wurde dem Inhaber vor der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein sonstiges Schutzrecht der in Absatz 1 genannten Art erteilt, so kann er die Rechte aus einem solchen Schutz an der Sorte so lange nicht geltend machen, wie der gemeinschaftliche Sortenschutz daran besteht.

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Zitiervorschlag: Art 92 GSortV

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/92

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