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# Art 68 GSortV — Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

GSortV  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jede natürliche oder juristische Person kann vorbehaltlich des Artikels 82 gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Beschwerde einlegen, die, obwohl sie als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die Verfahrensbeteiligten können an Beschwerdeverfahren beteiligt werden; das Amt ist stets an Beschwerdeverfahren beteiligt.

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Zitiervorschlag: Art 68 GSortV

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/68

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