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# Art 66 GSortV — Änderung der Sortenbezeichnung

GSortV  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amt ändert eine nach Artikel 63 festgesetzte Sortenbezeichnung, wenn es feststellt, daß die Bezeichnung den Anforderungen des Artikels 63 nicht oder nicht mehr entspricht und, im Fall eines älteren entgegenstehenden Rechts eines Dritten, der Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes mit der Änderung einverstanden ist oder ihm oder einem anderen zur Verwendung der Sortenbezeichnung Verpflichteten aus diesem Grund die Verwendung der Sortenbezeichnung durch eine rechtskräftige Entscheidung untersagt worden ist.

(2) Das Amt gibt dem Inhaber Gelegenheit, eine geänderte Sortenbezeichnung vorzuschlagen und verfährt gemäß Artikel 63.

(3) Gegen den Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung können Einwendungen entsprechend Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b) erhoben werden.

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Zitiervorschlag: Art 66 GSortV

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/66

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