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Art 6 GSortV — Schützbare Sorten

GSortV

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der gemeinschaftliche Sortenschutz wird für Sorten erteilt, die

a) unterscheidbar

b) homogen

c) beständig und

d) neu sind.

Zudem muß für jede Sorte gemäß Artikel 63 eine Sortenbezeichnung festgesetzt sein.