Vorbehaltlich des Artikels 92 Absatz 1 läßt diese Verordnung das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Schutzrechte für Sorten zu erteilen.
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Vorbehaltlich des Artikels 92 Absatz 1 läßt diese Verordnung das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Schutzrechte für Sorten zu erteilen.