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# Art 21 GSortV — Aufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes

GSortV  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amt hebt den gemeinschaftlichen Sortenschutz mit Wirkung ex nunc auf, wenn festgestellt wird, daß die in Artikel 8 oder 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Wird festgestellt, daß diese Voraussetzungen schon von einem vor der Aufhebung liegenden Zeitpunkt an nicht mehr erfüllt waren, so kann die Aufhebung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erfolgen.

(2) Das Amt kann den gemeinschaftlichen Sortenschutz mit Wirkung ex nunc aufheben, wenn der Inhaber nach einer entsprechenden Aufforderung innerhalb der vom Amt gesetzten Frist

a) eine Verpflichtung nach Artikel 64 Absatz 3 nicht erfüllt hat, oder

b) im Fall des Artikels 66 keine andere vertretbare Sortenbezeichnung vorschlägt, oder

c) etwaige Gebühren, die für die Aufrechterhaltung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu zahlen sind, nicht entrichtet, oder

d) als ursprünglicher Inhaber oder als Rechtsnachfolger aufgrund eines Rechtsübergangs gemäß Artikel 23 die in Artikel 12 und in Artikel 82 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

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Zitiervorschlag: Art 21 GSortV

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/21

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