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# Art 15 GSortV — Einschränkung der Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes

GSortV  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der gemeinschaftliche Sortenschutz gilt nicht für

a) Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken;

b) Handlungen zu Versuchszwecken;

c) Handlungen zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten;

d) die in Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 genannten Handlungen in bezug auf solche anderen Sorten, ausgenommen die Fälle, in denen Artikel 13 Absatz 5 Anwendung findet bzw. in denen die andere Sorte oder das Material dieser Sorte durch ein Eigentumsrecht geschützt ist, das keine vergleichbare Bestimmung enthält und

e) Handlungen, deren Verbot gegen Artikel 13 Absatz 8, Artikel 14 oder Artikel 29 verstoßen würde.

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Zitiervorschlag: Art 15 GSortV

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/15

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