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# Art 109 GSortV — Aufstellung des Haushaltsplans

GSortV  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsident stellt jährlich für das folgende Haushaltsjahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Amtes auf und übermittelt ihn zusammen mit einem Stellenverzeichnis und, soweit der Voranschlag einen Zuschuß nach Artikel 108 Absatz 3 vorsieht, einer einleitenden Begründung spätestens am 31. März jedes Jahres dem Verwaltungsrat.

(2) Sieht der Voranschlag einen Zuschuß nach Artikel 108 Absatz 3 vor, so übermittelt der Verwaltungsrat den Voranschlag sowie das Stellenverzeichnis und die genannte Begründung unverzüglich der Kommission, wobei er seine Stellungnahme beifügen kann. Die Kommission übermittelt diese Unterlagen der Haushaltsbehörde der Gemeinschaften; sie kann ihnen eine Stellungnahme sowie einen abweichenden Voranschlag beifügen.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest, der auch das vom Amt erstellte Stellenverzeichnis umfaßt. Ist in dem Voranschlag ein Zuschuß nach Artikel 108 Absatz 3 enthalten, so wird der Haushaltsplan erforderlichenfalls an die Mittelansätze des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angepaßt.

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Zitiervorschlag: Art 109 GSortV

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSortV/109

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