nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anlage 6 GSO (Bayern) — (zu § 19 Abs. 1 Satz 11) Belegungsverpflichtung (Abendgymnasium und Kolleg)

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

A.

Abendgymnasium

Ausbildungsabschnitte und Wochenstunden

Fach bzw. Fächergruppe

II/1

II/2

III/1

III/2

Pflichtbereich

1

Deutsch

4

4

4

4

2

Mathematik

4

4

4

4

3

Geschichte

2

2

2

2

Wahlpflichtbereich

4

Fremdsprache (Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch)

3

3

3

3

5

Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik)

3

3

3

3

6

Religionslehre/Ethik, Politik und Gesellschaft, Geographie oder Wirtschaft und Recht

2

2

2

2

Profilbereich

7

Leistungsfach

+2

+2

+2

+2

8

gesamte Halbjahreswochenstundenzahl

80

9

Profil (schulspezifisch)

8

[Amtl. Anm.:] Das Leistungsfach wird vier- oder fünfstündig unterrichtet.

B.

Kolleg

Ausbildungsabschnitte und Wochenstunden

Fach bzw. Fächergruppe

II/1

II/2

III/1

III/2

Pflichtbereich

1

Religionslehre/Ethik

2

2

2

2

2

Deutsch

4

4

4

4

3

Mathematik

4

4

4

4

4

Geschichte

2

2

2

2

5

Politik und Gesellschaft

2

2

–

–

Wahlpflichtbereich

6

Naturwissenschaft 1

3

3

3

3

7

Fortgeführte Fremdsprache

3

3

3

3

8

Naturwissenschaft 2 oder spät beginnende Informatik oder weitere Fremdsprache

3

3

3

3

9

Politik und Gesellschaft

–

–

2

2

10

Geographie oder Wirtschaft und Recht

2

2

Profilbereich

11

Leistungsfach

+2

+2

+2

+2

12

Wissenschaftspropädeutisches Seminar

2

2

2

–

13

individuelle Profilbelegung

8

14

Profilstunden

2

15

gesamte Halbjahreswochenstundenzahl

120

[Amtl. Anm.:] Das Leistungsfach wird vier- oder fünfstündig unterrichtet.

[Amtl. Anm.:] In Jahrgangstufe III können Differenzierungsstunden ohne eigenen Lehrplan zur gezielten Abiturvorbereitung eingerichtet werden.

[Amtl. Anm.:] Sofern die Belegungspflicht der zweiten fortgeführten Fremdsprache gemäß § 19 Abs. 6 GSO nicht im Rahmen der Wahlpflichtalternative (Tabellenzeile 8) erfüllt wird, ist diese Fremdsprache im Rahmen der individuellen Profilbelegung (Tabellenzeile 13) zu berücksichtigen.

[Amtl. Anm.:] In Jahrgangsstufe III ist die zweite Naturwissenschaft (3-stündig) oder die spät beginnende Informatik (3-stündig) als Wahlpflichtfach weiterzuführen, sofern nicht in Jahrgangsstufe II der Vertiefungskurs Mathematik (2-stündig) gewählt wurde, oder die zweite Fremdsprache (3-stündig) als Wahlpflichtfach weiterzuführen, sofern nicht in Jahrgangsstufe II der Vertiefungskurs Deutsch (2-stündig) gewählt wurde. Für die in Jahrgangsstufe I gewählte neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache besteht in Jahrgangsstufe III Belegungspflicht.

[Amtl. Anm.:] Im Ausbildungsabschnitt III/1 findet insbesondere das Prüfungsgespräch statt. In diesem Ausbildungsabschnitt wird keine Halbjahresleistung gebildet.

[Amtl. Anm.:] Jede Schülerin oder jeder Schüler muss eine Belegung im Umfang von mindestens vier Kurshalbjahren vornehmen. Im Falle des § 19 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist diese Belegung im Umfang von 10 Wochenstunden erforderlich.

[Amtl. Anm.:] Die Profilstunden dienen insbesondere zur Stärkung der Fremdsprachen in Jahrgangsstufe II.

---

Zitiervorschlag: Anlage 6 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/anlage-6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
