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# § 62 GSO (Bayern) — Prüfungsergebnis und Gesamtqualifikation

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des ersten Prüfungsteils wird gemäß Anlage 14 ermittelt. Wird eine mündliche Zusatzprüfung abgelegt, so erfolgt die Berechnung für das jeweilige Fach gemäß Anlage 12. Der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn

1. kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,

2. insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden und

3. in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden, davon eines mit erhöhtem Anforderungsniveau – Deutsch, Mathematik oder Leistungsfach. Ein Aufrunden ist nicht zulässig.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die Prüfung nach dem ersten Prüfungsteil abgebrochen.

(2) Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des zweiten Prüfungsteils wird gemäß Anlage 14 ermittelt. Der zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn

1. kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,

2. insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden und

3. in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht werden.

(3) Die Summe aus den Gesamtpunktzahlen der acht Prüfungsfächer ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.

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Zitiervorschlag: § 62 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/62

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