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# § 60 GSO (Bayern) — Zulassung

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15. Dezember bei der Schule in Textform zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Geburtsurkunde oder ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis in Abschrift,

2. Nachweis des Hauptwohnsitzes,

3. Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthält,

4. letztes Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule und, falls die Schule länger als durch dieses Zeugnis belegt besucht wurde, eine Bescheinigung über den Schulbesuch,

5. Erklärung, ob, wann und wo die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,

6. verbindliche Erklärung, in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll, und

7. Erklärung, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benutzt hat; Bewerberinnen und Bewerber mit Prüfung in den Fächern Physik und Chemie müssen zusätzlich erklären, dass sie oder er im gewählten Fach mit den geforderten Arbeitsweisen und Methoden vertraut ist.

(3) Die Zulassung setzt voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber

1. am 30. September des Schuljahres, in dem die Abiturprüfung abgelegt werden soll, das 20. Lebensjahr vollendet haben,

2. den mittleren Schulabschluss nachweisen können und

3. ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben; für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat,

2. zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist,

3. keine zureichende Erklärung über die Fächerwahl abgegeben hat oder

4. eine bestandene Abiturprüfung wiederholen will.

(5) Über die Zulassung entscheidet die Schule durch schriftlichen Bescheid. Die Zulassung ist nur wirksam für die Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber zur Prüfung zugelassen worden ist.

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Zitiervorschlag: § 60 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/60

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