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§ 5 GSO (Bayern) — Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe

Gymnasialschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Die Aufnahme in einen höheren Ausbildungsabschnitt als 12/1 ist, abgesehen vom Fall des § 6 Abs. 7, nur zulässig, wenn Zeugnisse über die niedrigeren Ausbildungsabschnitte vorliegen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 entfallen Aufnahmeprüfung und Probezeit bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums, wenn in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule

1. die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt wurde und

2. der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik 2,00 oder besser beträgt.

Dies gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.

(3) Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen im nächstfolgenden Schuljahr nicht zur Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe eines Gymnasiums zugelassen werden.