(1) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, die die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien im jeweiligen Fach haben sollen. Die oder der Vorsitzende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Aufgabe eines jeden Fachausschusses ist es,
1. die ggf. erforderliche Auswahl von Aufgaben bei der Prüfung zu treffen,
2. die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen zusammenzustellen,
3. die mündlichen und praktischen Prüfungen durchzuführen und zu bewerten sowie jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Unterausschüsse, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern der Fachausschüsse, einsetzen; ein Mitglied wird zur oder zum Vorsitzenden bestellt. Unterausschüsse übernehmen die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 3.