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# § 42 GSO (Bayern) — Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf einen in Textform gestellten Antrag für das laufende Schuljahr eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs, über die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen und ggf. über den erworbenen mittleren Schulabschluss; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Schule kann die Bescheinigung zurückbehalten, wenn ein von einer Schülerin oder einem Schüler zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch in seinem Zeitwert ersetzt wird.

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Zitiervorschlag: § 42 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/42

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