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# § 41 GSO (Bayern) — Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ausbildungsabschnitte 12/1, 12/2 und 13/1 werden Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster erstellt. Die Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 werden zum Schulhalbjahr und zum Termin des Jahreszeugnisses, die Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt 13/1 zum ersten Unterrichtstag nach dem 23. Januar erstellt. Die Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte werden von den Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren entworfen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt.

(2) Über die im Ausbildungsabschnitt 13/2 erzielten Ergebnisse erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine Mitteilung in Textform mit der Aufforderung, die in die Gesamtqualifikation einzubringenden Halbjahresleistungen spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung zu benennen.

(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach oder im Wissenschaftspropädeutischen Seminar keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Halbjahresleistung eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 19 Abs. 9 aufgenommen. Bei Befreiung im Fach Sport gilt § 39 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 41 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/41

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