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# § 32 GSO (Bayern) — Notenausgleich

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 10 und 11, die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf,

2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3,

3. sie durften in die nichtbestandene Jahrgangsstufe nicht nur auf Grund eines Notenausgleichs vorrücken und

4. in der Jahrgangsstufe 10 kann erwartet werden, dass das Ziel der Jahrgangsstufe 11 erreicht und in der Jahrgangsstufe 11 kann erwartet werden, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird.

§ 31 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

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Zitiervorschlag: § 32 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/32

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