nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 GSO (Bayern) — Probeunterricht

Gymnasialschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 oder 3 nicht gegeben sind und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittel- oder Realschule angehören, führen Gymnasien nach den Vorgaben der Ministerialbeauftragten einen dreitägigen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Nachholtermin für den Probeunterricht eingerichtet werden. Schülerinnen und Schüler, die ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule teilgenommen haben, können nicht am Probeunterricht des Gymnasiums teilnehmen.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Aufnahmeausschuss ein, der sich aus Lehrkräften des Gymnasiums zusammensetzt.

(3) Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleineren Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 unter Berücksichtigung der Aufgabe des Gymnasiums zugrunde gelegt.

(4) Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkräften benotet; die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren. Auch die mündlichen Leistungen werden benotet.

(5) Die Teilnahme am Probeunterricht ist erfolgreich, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. Die erfolglose Teilnahme wird auf dem Übertrittszeugnis der Grundschule vermerkt. Werden die Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten das Übertrittszeugnis zurück.