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§ 28 GSO (Bayern) — Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 11

Gymnasialschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Fächern mit Schulaufgaben wird die Jahresfortgangsnote aus einer Gesamtnote für die großen Leistungsnachweise und aus einer Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise sind die schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen angemessen zu gewichten. In Fächern mit zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 1:1. In Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 2:1.

(2) In Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich die Jahresfortgangsnote aus den kleinen Leistungsnachweisen.

(3) Im Fach Musik an Musischen Gymnasien soll die Gesamtnote zu gleichen Teilen aus den beiden Bereichen „Klassenunterricht“ (einschließlich Gesang) und „Instrument“ gebildet werden.

(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen oder Hochschulveranstaltungen, in durch das Staatsministerium beworbenen und gegebenenfalls mit Hilfe von Lehrkräften öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien durchgeführten internationalen Sprachzertifikatsprüfungen oder in vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerben besondere Leistungen erzielt und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung möglich, so können diese auf Antrag in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.

(5) Im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung wird die Jahresfortgangsnote aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise gebildet. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.