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# § 26 GSO (Bayern) — Bewertung der Leistungen

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.

(2) § 57 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt. § 39 Abs. 6 bleibt unberührt; § 56 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) § 47 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 die Schulleiterin oder der Schulleiter, in der Qualifikationsphase die oder der Ministerialbeauftragte Sonderregelungen treffen kann.

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Zitiervorschlag: § 26 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/26

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