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# § 18 GSO (Bayern) — Wahl der Fächer und des Wissenschaftspropädeutischen Seminars

Gymnasialschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fächer werden aus den drei Aufgabenfeldern (sprachlich-literarisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich und mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch) gewählt; ferner ist ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar zu wählen; Sport ist zu belegen (Anlagen 3, 4 und 5). Am Abendgymnasium und am Kolleg ist insoweit Anlage 6 maßgebend.

(2) Für Belegung und Wahl der Fächer Kunst, Musik und Sport als Abiturprüfungsfächer mit besonderer Fachprüfung gelten folgende Voraussetzungen:

1. Im Fach Kunst, Musik bzw. Sport weist die Schülerin oder der Schüler zum Halbjahr in der Jahrgangsstufe 11 einen mindestens befriedigenden Leistungsstand auf.

2. Im Fach Musik hat die Schülerin oder der Schüler darüber hinaus angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) nachgewiesen.

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Zitiervorschlag: § 18 GSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GSO/18

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