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§ 14 GSO (Bayern) — Höchstausbildungsdauer

Gymnasialschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt elf, in der Kurzform neun Schuljahre.

(2) Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. Die Zeit einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.

(3) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

(4) Die Höchstausbildungsdauer beträgt in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 vier Schuljahre. Soweit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen, ist eine Überschreitung zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung bis zu einem Jahr zulässig. Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Höchstausbildungsdauer beträgt beim Abendgymnasium bzw. Kolleg vier Schuljahre. Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Abendgymnasien bzw. Kollegs verbrachten Schuljahre; der Besuch eines Vorkurses bleibt insoweit unberücksichtigt.

(6) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 45 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Ausnahmen zulassen.